Während Informationen über die Kurtaxe und die Mitgliedsbeiträge an Tourismusverbände im System eVisitor eingesehen werden können, muss für die pauschalierte Einkommensteuer auf Einkünfte aus der Vermietung von Unterkünften im Tourismus auf den Steuerbescheid gewartet werden, der vom Finanzamt an die Wohnadresse gesendet wird.
Diese Steuer wird auf die Konten der lokalen Verwaltungseinheiten überwiesen, in deren Gebiet sich die Unterkunft befindet, und ihre Höhe hängt von der Anzahl der Betten sowie vom Betrag pro Bett ab, der von der Gemeinde oder Stadt festgelegt wird.
Wie wird die Höhe der pauschalierten Steuer festgelegt?
Auf Grundlage der Verordnung über die pauschale Besteuerung von Vermietungs- und Beherbergungstätigkeiten im Tourismus haben Gemeinden und Städte die Möglichkeit, jedes Jahr einen anderen Pauschalsteuersatz festzulegen, wenn sie dies wünschen.
Wenn sich der Betrag ändert, muss die Entscheidung spätestens bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres für das nächste Jahr getroffen werden.
Das Gesetz schreibt den Rahmen für den festzulegenden Betrag vor:
- niedrigster Betrag: 19,90 € pro Bett
- höchster Betrag: 199,08 € pro Bett
Wo kann man den genauen Steuerbetrag erfahren?
Informationen über die Höhe der Pauschalsteuer für Ihr Gebiet erhalten Sie:
- von der zuständigen lokalen Verwaltungseinheit (Gemeinde oder Stadt)
- über das Finanzamt
Das Finanzamt sendet den Vermietern jedes Jahr den Bescheid über die festgestellte Steuerpflicht, in dem der Gesamtsteuerbetrag, die Anzahl der Raten und die Zahlungsfristen angegeben sind.
Zahlungsart und Fristen
Die Pauschalsteuer wird in vier gleichen Raten gezahlt. Jede Rate wird vierteljährlich zu den im Steuerbescheid angegebenen Fristen bezahlt.
Die Bescheide über die pauschalierte Einkommensteuer erreichen die Vermieter in der Regel während des ersten Quartals des Jahres an die Wohnadresse.