Diese Frage stellen sich viele Vermieter, die die Möglichkeit haben, für ihre Gäste Frühstück zuzubereiten, und dieses Angebot in ihre Leistungspalette aufnehmen möchten, um ihre Einnahmen aus dem Tourismus zusätzlich zu steigern.
Doch ist das gesetzlich erlaubt und unter welchen Voraussetzungen?
Was sagt das Gesetz?
Im Gastgewerbegesetz, das für den Bereich der Vermietung maßgeblich ist, ist vorgeschrieben, dass neben Beherbergungsleistungen auch Frühstücksleistungen für Gäste, denen der Vermieter Beherbergungsleistungen erbringt, als gastgewerbliche Dienstleistungen im Haushalt gelten.
Auf den ersten Blick könnte man daraus schließen, dass Frühstück ohne weitere Voraussetzungen angeboten werden darf, doch in der Praxis ist das nicht der Fall.
Zusätzliche Regeln und Einschränkungen
Die Frage der Frühstücksbewirtung ist näher geregelt in der Verordnung über Änderungen und Ergänzungen der Verordnung über die Einstufung und Kategorisierung von Objekten, in denen gastgewerbliche Dienstleistungen im Haushalt erbracht werden.
Diese Verordnung schreibt vor, dass der Vermieter Verpflegungsleistungen, nämlich Frühstück, seinen Gästen anbieten darf, während Mittag- und Abendessen nur dann angeboten werden dürfen, wenn es im Umkreis von 15 Kilometern keinen Gastgewerbebetrieb gibt, der diese Leistungen anbietet.
Die detaillierte Liste der Voraussetzungen finden Sie in der Verordnung unter folgendem Link: Verordnung über die Einstufung und Kategorisierung von Objekten, in denen gastgewerbliche Dienstleistungen im Haushalt erbracht werden.
Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen?
Raum für die Zubereitung von Speisen
Bei Objekten aus der Gruppe der Apartments und Ferienhäuser ist für die legale Zubereitung und das Servieren von Frühstück ein separater Raum für die Speisenzubereitung erforderlich, der vom Speiseraum getrennt ist .
Der Raum für die Speisenzubereitung muss Folgendes haben:
- zu öffnende Fenster und Öffnungen mit Insektenschutzgitter
- einen Boden aus wasserfestem und rutschhemmendem Material
- eine Wandverkleidung aus wasserfestem Material bis zu einer Höhe von 2,0 m
- ein feuerfestes Tuch zum Löschen von Bränden
- einen Erste-Hilfe-Kasten
- einen Raum oder Schrank für Reinigungs- und Desinfektionsmittel
- einen belüfteten Raum oder einen Bereich im Freien mit Abfallbehältern
- eine Doppelspüle oder zwei Einzelspülen
- eine Spülmaschine für Geschirr
- Geräte zur thermischen Zubereitung von Speisen sowie eine Dunstabzugshaube zur Ableitung von Dampf, Rauch und Gerüchen
- ein Waschbecken für das Küchenpersonal
- eine ausreichende Anzahl an Kühlgeräten mit Temperaturkontrolle zur getrennten Lagerung verschiedener Arten von Lebensmitteln
- eine Toilettenkabine mit Vorraum und Waschbecken für das Personal
- sonstige in der Verordnung vorgeschriebene Voraussetzungen
Speiseraum
Der Speiseraum muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- einen Bereich zum Servieren von Speisen mit Tischen und Stühlen
- eine Tischdecke oder eine Tischunterlage auf dem Tisch
- eine Stoffserviette oder Papierserviette pro Person
- sichergestellte Beheizung und Kühlung des Raums
- Kleiderhaken
Was ist nicht erlaubt?
Es ist nicht erlaubt, Frühstück in einer privaten Küche zuzubereiten und es den Gästen in das Apartment zu liefern, ohne die vorgeschriebenen Voraussetzungen zu erfüllen. Eine solche Art der Bewirtung gilt als illegal.
Eintragung der Leistung in den Kategorisierungsbescheid
Selbst wenn Sie alle technischen und hygienischen Voraussetzungen erfüllen, dürfen Sie Frühstück nicht anbieten, solange diese Leistung nicht ausdrücklich im Bescheid über die Genehmigung zur Erbringung gastgewerblicher Dienstleistungen im Haushalt, also im Kategorisierungsbescheid, angeführt ist.
Für die Eintragung der Leistung ist ein Antrag bei der zuständigen Behörde einzureichen, die eine Vor-Ort-Besichtigung durchführen und prüfen wird, ob Sie alle vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen.
Lohnt es sich, Frühstück anzubieten?
Für viele Gäste ist Frühstück ein wichtiges Kriterium bei der Wahl der Unterkunft, und oft filtern sie das Angebot bereits bei der Suche genau nach dieser Leistung. Das kann dazu beitragen, dass sich Ihre Unterkunft im Vergleich zur Konkurrenz abhebt.
Wenn Sie zum Beispiel 8 € pro Person und Tag für das Frühstück berechnen, 4 Gäste haben und 75 Tage ausgebucht sind, bedeutet das am Ende der Saison zusätzliche 2.400 € Einnahmen.
Unser Rat
Jeder Vermieter muss selbst entscheiden, ob er Frühstück anbieten möchte oder nicht, doch wenn Sie sich für diese Leistung entscheiden, sollten Sie sie auf jeden Fall im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften erbringen.